Vordruck Z 1
Erklärung von Überwachungswerten gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG
(Ersatzerklärung)
 1. Name und Anschrift des Gewässerbenutzers
Veranlagungsjahr
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
Gewässer:
Einleitstelle/ Abwasseranlage:
Veranlagungszeitraum: 01.01.   bis   31.12.
Abwasserabgabengesetz des Bundes (AbwAG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG)
Registrier-Nummer des die Einleitung zulassenden Bescheides:
vom:
Schadstoffe und
Schadstoffgruppen
 CSB
 Phosphor
 Stickstoff
 AOX
 Quecksilber
 Cadmium
 Chrom
 Nickel
 Blei
 Kupfer
Fischeigiftigkeit
Nach § 6 Abs. 1 Satz AbwAG werden für die Ermittlung der Schadeinheiten für die Abwasserabgabe nachfolgende Überwachungswerte erklärt. Diese Überwachungswerte sind der amtlichen Überwachung zugrunde zu legen.
 2.
 3.
Die umseitigen Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen.
 4.
Diese Erklärung ist jährlich bis spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraumes, also bis zum 30. November für das folgende Veranlagungsjahr vollständig abzugeben.
Ort, Datum
 5.
Unterschrift
Probenahmeart
Kennnummer:
1: Stichprobe, 2: 2h Mischprobe, 3: qualifizierte Stichprobe


erklärter Überwachungswert
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
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Registrier-
NutzerNr.
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smul_lds_AbwAG_Z1
14.03.2014
Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
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Erläuterungen:

Die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist nur abzugeben, soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten für die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen erforderlichen Festlegungen nicht in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid enthalten sind.

Eine Erklärung des Überwachungswertes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist für jeden Parameter erforderlich, für den keine Überwachungswerte in dem die Einleitung zulassenden Bescheid festgesetzt sind, obwohl eine Überschreitung der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 AbwAG zu erwarten ist.

Das heißt, auch für die Schadstoffe und Schadstoffgruppen, für die keine Anforderungen nach § 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108) bestehen, sind Überwachungswerte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zu erklären, wenn eine Überschreitung der Schwellenwerte zu erwarten ist.

Die Abgabefrist bezieht sich auf den Posteingang bei der zuständigen Landesdirektion.
Da es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, können alle nach diesem Tag eingehenden Vordrucke nicht anerkannt werden.

Wird die Abgabefrist versäumt , so wird der Ermittlung der Schadeinheiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG jeweils das höchste Messergebnis der behördlichen Überwachung zugrunde gelegt . Sofern eine behördliche Überwachung in dem Veranlagungsjahr nicht stattfand, ist der Überwachungswert gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG zu schätzen.


Für die Erklärung der Überwachungswerte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG sollte sich der Einleiter an der oberen Linie der Ablaufschwankungen bei den zu erfassenden Konzentrationen orientieren. Die erklärten Überwachungswerte werden der behördlichen Überwachung zugrunde gelegt. Eine danach festgestellte Überschreitung der erklärten Überwachungswerte führt gemäß § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AbwAG zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe.

Bei Kanalisationsabläufen mit ausschließlich häuslichem Schmutzwasser kann bei der Erklärung des
Überwachungswertes für den CSB aus Vereinfachungsgründen wie folgt vorgegangen werden:
Sind Kleinkläranlagen oder eine zentrale Entschlammungsanlage vorgeschaltet, kann deren Reinigungsleistung bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten berücksichtigt werden. Vereinfacht kann für den CSB ein Überwachungswert von 500 mg/ l angenommen werden.
Sind der Kanalisation keine Kleinkläranlagen vorgeschaltet, ist von einem CSB-Wert von 800 mg/ l auszugehen.

Wenn für kommunale Abwässer aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 bis 3, das heißt bis 10 000 Einwohnerwerte, keine Überwachungswerte in dem die Einleitung zulassenden Bescheid für den Gehalt an Stickstoff und Phosphor festgelegt sind - ist eine Erklärung für diese Parameter erforderlich .

Bei Kanalisationsabläufen mit ausschließlich häuslichem Schmutzwasser kann bei der Erklärung des
Überwachungswertes aus Vereinfachungsgründen für Phosphor ein Überwachungswert von 15 mg/l und für Stickstoff ein Überwachungswert von 100 mg/l angenommen werden.

Die jeweils zulässige Probenahmeart ergibt sich aus § 2 AbwV in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden Anhang der AbwV. Ist für die erklärten Parameter in dem betreffenden Anhang der AbwV keine Festlegung getroffen, so sind in der Erklärung für diesen Parameter folgende Probenahmearten zulässig:

AOX: Stichprobe
Übrige Schadstoffe/Schadstoffgruppen: Die Probenahmeart, die in dem die Einleitung zulassenden Bescheid festgelegt wurde. Wurde keine Probenahme festgelegt oder sind mehrere Arten alternativ festgelegt, so ist eine qualifizierte Stichprobe gemäß § 2 Nr. 3 AbwV zu entnehmen.

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