Vordruck Z 4
Antrag auf Berücksichtigung der Wirkung eines Nachklärteiches
gemäß § 2 Abs. 2 SächsAbwAG
1. Name und Anschrift des Gewässerbenutzers
nur ausfüllen, wenn Nutzernummer vergeben
Abwasserabgabengesetz des Bundes (AbwAG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG)
Registrier-Nummer des die Einleitung zulassenden Bescheides:
Einleitung in den Nachklärteich:
Nach § 2 Abs. 2 SächsAbwAG ist die Berücksichtigung der Wirkung eines Nachklärteiches bei der Ermittlung der Abwasserabgabe zu beantragen.
Dieses Gewässer wurde vom Gewässerbenutzer beziehungsweise meinem Rechtsvorgänger zum Zweck der Nachklärung errichtet beziehungsweise umgestaltet und wird entsprechend betrieben und unterhalten.
Name des Gewässers, das für die Nachklärung genutzt wird:
Beschreibung der Nachkläreinrichtung:
(insbesondere: wann entstanden, künstlich angelegt oder natürliches Gewässer, Angaben zum Teich)
Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Bitte alternativ ausfüllen:
Fischeigiftigkeit Verdünnungsfaktor
nur ausfüllen, wenn Nutzernummer vergeben
Schadstoffe und
Schadstoffgruppen
Dieses Gewässer wurde vom Gewässerbenutzer beziehungsweise meinem Rechtsvorgänger zum Zweck der Nachklärung errichtet beziehungsweise umgestaltet und wird entsprechend betrieben und unterhalten.
Die Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen.
Erläuterungen:
Nachklärteiche sind Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.
Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt gemäß § 3 Abs. 3 AbwAG auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer Ansatz, um die die Schädlichkeit des Abwassers durch den Nachklärteich vermindert wird. Die Verminderung der Schädlichkeit durch den Nachklärteich kann geschätzt werden. Wenn durch eine Schätzung die Wirkung des Nachklärteichs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann, ist diese durch Messungen nachzuweisen. Der Effekt des Nachklärteiches ist frühestens für den der Antragstellung folgenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Berücksichtigung des Nachklärteiches zu stellen. Der Antrag hat die Daten zu enthalten, die zur Berechnung oder Schätzung der Verminderung der Schädlichkeit erforderlich sind.