Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 b Handwerksordnung)

Angaben zur Person

Empfänger

Die Einreichung des nachfolgenden Antrags erfolgt bei folgendem Empfänger. Sie kann digital elektronisch erfolgen.

Handwerkskammer Chemnitz

Abteilung Handwerksrolle

Telefon: 0371 5364-0

Limbacher Straße 195

Telefax: 0371 5364-510

09116 Chemnitz

www.hwk-chemnitz.de

Angaben der Antragstellerin / des Antragstellers

Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 b Handwerksordnung)

Abschlüsse und Werdegang

Abschlüsse - Gesellenprüfung/Facharbeiterprüfung

Bitte fügen Sie die entsprechenden Abschlusszeugnisse einschließlich evtl. Fachrichtungen, Fächerübersicht in Kopie bei. Sofern die vorhandenen Felder nicht ausreichen, können Sie weitere Unterlagen als Anlage beifügen.

Bisheriger beruflicher Werdegang

Bitte geben Sie lückenlos Ihre bisherigen Arbeitsverhältnisse, die dort ausgeführten Arbeiten bzw. Funktionen und den entsprechenden genauen Zeitraum an. Es interessieren auch Zeiten einer evtl. selbständigen Tätigkeit. Bitte belegen Sie die Angaben durch geeignete Unterlagen, z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge mit entsprechenden Beendigungen, Stellenbeschreibungen.

Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 b Handwerksordnung)

Stellungnahme

Stellungnahme von Berufsvereinigung/Innung

Wir können eine Stellungnahme der für das beantragte Handwerk fachlich zuständigen Berufsvereinigung/Innung einholen, wenn Sie
dem ausdrücklich zustimmen. Wir haben die vorgenannte Stellungnahme einzuholen, wenn Sie dies verlangen.

 

Im Falle der Anhörung wird der Innung Ihr Antrag nebst Unterlagen zur Kenntnis gegeben.

Erklärung

Ich versichere, dass vorstehende Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ich weiß, dass die Genehmigung meines Antrages widerrufen werden kann, wenn meine Angaben nicht wahrheitsgemäß sind und dass ich ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig als stehendes Gewerbe erst ausüben kann, nachdem ich in die Handwerksrolle eingetragen bin. Mir ist bekannt, dass die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht zur Führung der Ausbildungsbezeichnung Meister gemäß § 51 HwO berechtigt. Die Ausbildung von Lehrlingen kann erst dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 21 und 22 HwO vorliegen.

 

Die Erteilung der Ausübungsberechtigung gemäß 7b HwO ist mit einer Gebühr der Handwerkskammer Chemnitz verbunden.

 

Mir ist bekannt, dass die Handwerkskammer Chemnitz nach Prüfung meines Antrages diesen ablehnen kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausübungsberechtigung nicht vorliegen oder von mir nicht erbracht werden können. Die Handwerkskammer Chemnitz ist gemäß der Gebührenordnung und des Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer Chemnitz berechtigt, bei Rücknahme und bei einer förmlichen Rückweisung meines Antrages eine Gebühr zu erheben.