Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Angaben zur Person

Empfänger

Die Einreichung des nachfolgenden Antrags erfolgt bei folgendem Empfänger. Sie kann digital elektronisch erfolgen.

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Bearbeiterin: Frau Dr. Cremer

Emil-Fuchs-Str. 2

Durchwahl: 0341 56336-36

04105 Leipzig

Fax: 0341 56336-20

I. Angaben zur Person
Wohnungsanschrift

Im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig in:

Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung nach Bestellung als Steuerberater/in:

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Erklärungen und Anträge

II. Erklärung und Anträge

bei der Commerzbank Leipzig überweisen.

Im Falle der Erstattung von Gebühren (§164 b Abs. 2 StBerG) bitte ich um Überweisung auf folgendes Konto

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Ausbildung und Vorbildung

III. Hochschulbildung, Fachschulbildung und Abschlussprüfungen
IV. Ausbildung im kaufmännischen Beruf oder gleichwertiger Vorbildung, Bilanzbuchhalterprüfung, Prüfung zum Steuerfachwirt

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Praktikum und Unterbrechungen

V. Praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
VI. Wehr-/Zivildienst, gesetzliche Mutterschutzzeit
VII. Unterbrechungen der praktischen Tätigkeit bis zur schriftlichen Prüfung

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Beizufügen und Versicherung

VIII. Entsprechend dem Auskunftsbegehren sind dem Antrag beizufügen

(erforderliche Beglaubigungen sind von einem Notar oder von einer Behörde vorzunehmen)

 

  1. Ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang.
  2. Beglaubigte Abschriften/Kopien der Prüfungszeugnisse/Diplome/Befähigungsnachweise/Urkunden/Bescheinigungen über
    - den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftlicher Fachrichtung und ein Nachweis über die jeweilige Regelstudienzeit oder
    - den Abschluss einer im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 begonnenen Fachschulausbildung mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder
    -die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen  Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung oder
    - die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt.
  3. Beglaubigte Abschriften/Kopien der Bescheinigungen/Zeugnisse über die nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern ausgeübte praktische Tätigkeit; die Bescheinigungen/Zeugnisse müssen Angaben erhalten über
    - die Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit),
    - die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Angestellter, freier Mitarbeiter, Beamter),
    - die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden),
    - Art und Umfang der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
    - die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (vgl. Abschnitt VII).
  4. Nur bei Anträgen auf verbindliche Auskunft über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung:

    Anstelle der in den Nummern 2 und 3 genannten Nachweose ist dem Antrag die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern beizufügen. Die Bescheinigung muss die in Nummer 3 aufgeführten Angaben enthalten.
IX. Versicherung

Ich versichere, dass ich die Angaben in diesem Antrag und den beiliegenden Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

 

Mir ist bekannt, dass unrichtige und unvollständige Angaben zur Rücknahme der verbindlichen Auskunft führen können.

 

Hinweis: Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 11, 36, 37 b, 38, 38 a und 158 StBerG i.V.m. §§ 4, 5, 7 und 9 DVStB erhoben und in einer automatisierten Datei verarbeitet. Von den zuständigen Behörden können die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Auskünfte eingeholt werden.