Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung

Angaben zur Person

Empfänger

Die Einreichung des nachfolgenden Antrags erfolgt bei folgendem Empfänger. Sie kann digital elektronisch erfolgen.

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Bearbeiterin: Frau Dr. Cremer

Emil-Fuchs-Str. 2

Durchwahl: 0341 56336-36

04105 Leipzig

Fax: 0341 56336-20

I. Angaben zur Person

Im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig in:

Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung nach Bestellung als Steuerberater/in:

Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung

Erklärungen und Anträge

II. Erklärung und Anträge

Ich beantrage gemäß § 37 a Abs. 4 StBerG, dass folgende Prüfungsgebiete entfallen:

Die erforderlichen Nachweise habe ich beigefügt (vgl. Abschnitt VI Nr. 6).




bei der Commerzbank Leipzig überweisen.

Im Falle der Erstattung von Gebühren (§164 b Abs. 2 StBerG) bitte ich um Überweisung auf folgendes Konto

Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung

Ausbildung und Berufstätigkeit

III. Hochschulbildung und andere Ausbildungen sowie Abschlussprüfungen
IV. Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen verwalteten Steuern
V. Unterbrechungen der Berufstätigkeit bis zur schriftlichen Prüfung

Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung

Beizufügen und Versicherung

IV. Dem Antrag sind beizufügen

(erforderliche Beglaubigungen sind von einem Notar oder von einer Behörde vorzunehmen)

  1. Ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang.
  2. Ein Passbild (bitte auf der Vorderseite anbringen).
  3. Ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz.
  4. Beglaubigte Abschriften/Kopien der von der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die bescheinigen, dass
    - das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG liegt
    und
    - der Inhaber damit in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt ist.
  5. Für Bewerber aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz, sofern dieser Staat den in einem Drittland erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis anerkannt hat:
    - eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates oder der Schweiz über eine mindestens dreijährige Ausübung des Berufs des Steuerberaters in diesem Staat.
  6. Nur für Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist:
    - Nachweis, über eine zweijährige Vollzeittätigkeit in den vorhergehenden 10 Jahren im Beruf des Steuerberaters in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz. Die Pflicht zum Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
    - Bescheinigung der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereitet wurde.
  7. Ein Nachweis über die Kenntnisse, die in den Prüfungsgebieten erlangt wurden, die laut Antrag entfallen sollen (vgl. Abschnitt II).

Hinweise: Vom Bewerber stammende Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Bei erneuter Antragstellung kann - unter Angabe des Aktenzeichens - auf bereits vorliegende Unterlagen zu den Nummern 3 - 7 Bezug genommen werden.

 

VII. Versicherung

Ich versichere, dass ich die Angaben in diesem Antrag  und den beiliegenden Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

 

Mir ist bekannt, dass unrichtige und unvollständige Angaben zu einer Rücknahme der Zulassung führen können. Die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung hat die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und das Erlöschen der Bestellung als Steuerberater zur Folge; die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

 

Hinweise: Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 11, 37 a, 37 b und 158 StBerG i.V. m. §§ 4 und 5 DVStB erhoben und in einer automatisierten Datei verarbeitet. Von den zuständigen Behörden können die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Auskünfte eigeholt werden.