Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtenregister

§ 62 PStG

Aus Geburtenregistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn die Register nicht älter als 110 Jahre sind. Urkunden erhalten das Kind, sein Ehegatte, sein Lebenspartner, seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) und seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Bei anderen Personen, z.B. Geschwistern, muss das Standesamt prüfen, ob es aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks eine Urkunde ausstellen darf. Die anfordernde Person muss über 16 Jahre alt sein.
Für die Ausstellung der Urkunde erhebt das zuständige Standesamt eine Gebühr, deren voraussichtliche Höhe unten angegeben ist. Enthält diese Urkundenanforderung falsche oder unvollständige Angaben, die zu einem erhöhten Suchaufwand führen, kann das Standesamt zusätzlich eine aufwandsabhängige Suchgebühr erheben. Rechnungsstellung und Gebühreneinzug erfolgen durch das Standesamt.

Angaben zur Urkunde

Angaben zum Kind

Angaben zum Empfänger

Die Zustellung der Ukrunde erfolgt an die Adresse auf dem Personalausweis.

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