Aus Sterberegistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn die Register nicht älter als 30 Jahre sind. Urkunden erhalten der Ehegatte oder der Lebenspartner der verstorbenen Person, ihre Vorfahren (Eltern, Großeltern) und ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Bei anderen Personen, z.B. Geschwistern, muss das Standesamt prüfen, ob es aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks eine Urkunde ausstellen darf. Die anfordernde Person muss über 16 Jahre alt sein.
Für die Ausstellung der Urkunde erhebt das zuständige Standesamt eine Gebühr, deren voraussichtliche Höhe unten angegeben ist. Enthält diese Urkundenanforderung falsche oder unvollständige Angaben, die zu einem erhöhten Suchaufwand führen, kann das Standesamt zusätzlich eine aufwandsabhängige Suchgebühr erheben. Rechnungsstellung und Gebühreneinzug erfolgen durch das Standesamt.