Herzlich Willkommen bei den Meldepflichten nach § 47 Abs. 1 SGB VIII.
Um das Formular nutzen zu können, bitten wir Sie sich über ihr Mein Unternehmenskonto zu authentifizieren.
Um das Online-Angebot des Landesjugendamtes Sachsen zu den Meldepflichten nach §47 Abs. 1 SGB VIII und zum Betriebserlaubnisverfahren nutzen zu können müssen Sie als Träger einer Einrichtung über ein Nutzerkonto beim bundesweit einheitlichen Mein Unternehmenskonto – kurz MUK – verfügen.
Das MUK basiert auf der Technologie von ELSTER, was aus der Steuererklärung bekannt ist. Alle Betriebe oder Unternehmen mit einer deutschen Steuernummer können sich ein MUK erstellen und sich damit eine zentrale digitale Identität schaffen. Nähere Informationen sowie eine Anmeldung erhalten Sie über nachfolgenden Link: Unternehmenskonto - Mein Unternehmenskonto
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Meldende Person
Welche Gefährdung, Schädigung liegt vor / wurde festgestellt?
Mehrere Eingaben sind möglich. Mindestens eine Eingabe ist erforderlich.
Wer wurde darüber hinaus informiert?
Aus welcher Einrichtung kommt das Kind / der Jugendliche?
Bei der Auswahl der Qualifikation für den oben benannten Mitarbeiter bestätigen Sie, dass dieser laut Sächsischer Qualifikations- und Fortbildungsverordnung (SächsQualiVO) nach seiner entsprechenden Qualifizierung eingesetzt wird.
Nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII hat zur Prüfung der Voraussetzungen der Träger der Einrichtung mit dem Antrag im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sichergestellt sind.
Bitte beachten Sie, wer eine Anzeige oder Meldung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ordnungswidrig. Gemäß § 104 Abs. 2 SGB VIII kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 EURO geahndet werden.
Ein aktuell erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 30 Abs. 5 und 30 a Abs. 1 BZRG liegt vor und ist vom Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
*Mitarbeiter/innen im Mutterschutz, in Elternzeit oder ab der 7. Woche Krankheit gelten als ausgeschieden. Der Wiedereinsatz ist unter Neueinstellung / Wiedereintritt zum gegebenen Zeitpunkt erneut anzuzeigen.
Kinder von 0 bis unter 3 Jahren
aufgenommene Anzahl
davon mit Eingliederungshilfe
Kinder von 3 bis unter 6 Jahren
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren
Kinder/Jugendliche von 12 bis unter 14 Jahren
Jugendliche von 14 bis unter 16 Jahren
Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren
Junge Erwachsene ab 18 Jahren
Kinder bis 3 Jahre
Kinder ab 3 Jahre bis Schuleintritt
Hortkinder
Der neue Standort bedarf einer Betriebserlaubnis, welche vor Betriebsaufnahme zu beantragen ist. Nutzen Sie hierfür bitte das Formular "Antrag auf Betriebserlaubnis".